Mit der neuen Landesbauordnung (LBO) vom 02.06.2022 gilt in Sachsen eine flächendeckende Rauchmelderpflicht. Davon betroffen sind nicht nur Neu- und Umbauten, sondern auch Bestandsbauten sind inbegriffen. Der Gesetzgeber räumt dafür eine Nachrüstfrist bis zum 31.12.2023 ein.
Besitzer von Bestandsbauten und selbstgenutzten Eigentumswohnungen können theoretisch unkompliziert selbst nachrüsten. Bei der Auswahl der Geräte kommen viele Menschen dabei aber schon an die Grenzen. Deswegen empfiehlt es sich, sowohl Anschaffung, Montage als auch Wartung einem Fachmann zu überlassen.
Auch bei vermieteten Immobilien liegt die Verantwortung der Beschaffung, Installation und Wartung beim Eigentümer. Sollte der Forderung des Gesetzgebers nicht nachgekommen werden, kann es im Brandfall mit Personenschäden zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Die Anschaffungskosten der Rauchwarnmelder kann der Vermieter einmalig mit einer Modernisierungsmieterhöhung anteilig auf den Mieter umlegen. Dabei verzichten aber viele Vermieter aufgrund der Geringfügigkeit darauf.
Die Miete der Geräte kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Empfehlenswert ist die Miete dennoch, weil zum Beispiel das Ausfallrisiko auf den Vermieter der Geräte übergeht. Außerdem kann es steuerrechtliche Vorteile haben.
Die Wartung/Inspektion der Rauchwarnmelder lässt sich in vollem Umfang bei den Betriebskosten geltend machen, sofern dies mietvertraglich geregelt ist.
Mit der nun gesetzlich verankerten Möglichkeit der Ferninspektion (Inspektionsverfahren C) sinken Aufwand und Kosten der Wartung, da nicht mehr zwangsläufig vor Ort, also im Objekt des Mieters, gewartet werden muss.
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